Gemäss § 107 des Planungs- und Baugesetzes kann die Gemeindebehörde Abbrüche, geringfügige Bauvorhaben oder Projektänderungen, die keine öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen berühren, ohne Auflage, Veröffentlichung oder Visierung bewilligen.
Dazu ist neben neben ordentlichen Baugesuchsformular dieses Unterschriftenblatt auszufüllen und von den Eigentümern der anstossenden Liegenschaften unterschreiben zu lassen.