Ein Besuch- oder Tourismusaufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengenraum ist bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen möglich. Je nach Staatsangehörigkeit ist für die Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum ein Visum erforderlich.
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Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit können Sie prüfen, ob für Ihre Staatsangehörigkeit eine Visumpflicht für die Einreise und den erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum bis maximal 3 Monate, besteht.
Besteht eine Visumpflicht sind die
Schweizer Auslandvertretungen im Ausland für die Erteilung der Besucher- bzw. Touristenvisa (Visum C) zuständig. Sofern eine Visumpflicht besteht, hat die Besucherin/der Besucher bei der für ihren/seinen Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung ein Visumgesuch einzureichen.
Verlangt die Schweizer Vertretung eine Verpflichtungserklärung, füllt die ausländische Besucherin/der ausländische Besucher das entsprechende Formular aus und stellt es der Garantin/dem Garanten in der Schweiz zu. Die Garantin/der Garant ergänzt die Verpflichtungserklärung mit ihren/seinen Personalien, unterzeichnet die Verpflichtungserklärung und reicht diese bei der Einwohnerkontrolle ein.